Förderung durch die Krankenkassen
Je nach Krankenkasse werden Maßnahmen, an denen die Versicherten teilnehmen, mehrmals im Jahr bezuschusst. Somit kann der Teilnehmer einen Zuschuss in Höhe von 80-100% erhalten. Das gilt beispielsweise für die unten genannten förderungswürdigen Handlungsfelder.
Folgende Handlungsfelder aus der „Primärprävention § 20 Abs.1 SGB V“ sind förderungswürdig:
Bewegungsprogramme: Vorbeugung und Reduzierung von Bewegungsmangel sowie die Verringerung gesundheitlicher Risiken durch Bewegungsprogramme mit Inhalten der Verhaltens- und Verhältnisprävention.
Ernährung: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung sowie Reduktion von Übergewicht.
Stressmanagement: Förderung individueller Stressbewältigungs-Kompetenzen zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken im Alltag und am Arbeitsplatz.
Suchtprävention: Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums.
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Steuervorteil für den Arbeitgeber
„Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten und nutzen Sie folgende Steuervorteile“
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 hat der Gesetzgeber rückwirkend ab 2008 einen neuen Steuerbefreiungstatbestand zur Gesundheitsförderung in § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Demnach sind 500 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr, steuer-und sozialversicherungsfrei. Dieser Betrag darf jedoch ausschließlich für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie betrieblichen Gesundheitsförderung verwendet werden. Kosten der Gesundheitsförderung sind Betriebsausgeben. Diese können gegenüber der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, geltend gemacht werden. Zusätzlich müssen diese hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielrichtung den Anforderungen der §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch V (SGB V) genügen. Die Leistungen genügen diesen Anforderungen, wenn sie im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind. Dort sind die folgenden Handlungsfelder genannt: